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§ 452a ASVG (Taudes)

Taudes70. LfgMai 2020

§ 452a Gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Fassung BGBl I 2018/100

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