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§ 44 AVG (Altenburger)

Altenburger1. AuflOktober 2022

§ 44. (1) (siehe Rz 1) Über jede mündliche Verhandlung (siehe Rz 2, 3) ist eine Verhandlungsschrift (siehe Rz 4, 5 ) nach den §§ 14 und 15 aufzunehmen.

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