§ 446 Auf was Art und mit welchen Vorsichten überhaupt bei Einverleibungen dinglicher Rechte vorzugehen sei, ist in den über die Einrichtungen der Landtafeln und Grundbücher bestehenden besondern Anordnungen enthalten.
Fassung JGS 1811/946
§ 446 Auf was Art und mit welchen Vorsichten überhaupt bei Einverleibungen dinglicher Rechte vorzugehen sei, ist in den über die Einrichtungen der Landtafeln und Grundbücher bestehenden besondern Anordnungen enthalten.
Fassung JGS 1811/946