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§ 446 ABGB (Hinteregger)

Hinteregger5. AuflOktober 2019

§ 446. Auf was Art und mit welchen Vorsichten überhaupt bei Einverleibung dinglicher Rechte vorzugehen sei, ist in den über die Einrichtung der Landtafeln und Grundbücher bestehenden besonderen Anordnungen enthalten.

S dazu Vor §§ 431–446 Rz 1.

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