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§ 440 StPO (Sprajc)

Sprajc1. AuflFebruar 2026

§ 440 Hat der Beschuldigte einen gesetzlichen Vertreter, so ist in einem Verfahren, in dem hinreichende Gründe für die Annahme der Voraussetzungen des § 22 oder § 23 StGB vorliegen, § 434c sinngemäß anzuwenden.

(BGBl I 2022/223)

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