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§ 43d AbgEO (Liebeg)

Liebeg2. AuflOktober 2020

§ 43d. Der Versteigerer hat für die ordnungsgemäße Aufbewahrung der übernommenen Gegenstände zu sorgen. Werden Gegenstände während der Aufbewahrung beschädigt oder vernichtet, so ist § 43c Abs. 2 anzuwenden.

Eingefügt durch BG BGBl I 2009/151 (Art 9).

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