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§ 43a StGB (Birklbauer)

Birklbauer11. LfgNovember 2004

Bedingte Nachsicht eines Teiles der Strafe

 

§ 43a (1) Wird auf eine Geldstrafe erkannt und treffen die Voraussetzungen des § 43 auf einen Teil der Strafe zu, so hat das Gericht diesen Teil bedingt nachzusehen.

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