§ 43a. Die Überstellung der Pfandgegenstände an den Versteigerer wird von der Abgabenbehörde rechtzeitig veranlasst, um deren Ausstellung und Besichtigung zu ermöglichen. Bei einer Versteigerung im Internet kann die Ausstellung und Besichtigung entfallen. Der Termin der Überstellung ist dem Abgabenschuldner bekannt zu geben.
Eingefügt durch BG BGBl I 2009/151 (Art 9); idF BGBl I 2019/104 (Art 6).