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§ 43 GGBV

73. LfgAugust 2013

§ 43 Die Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, haben insbesondere für nachstehende Lehrmittel Angaben über deren ausreichende Verfügbarkeit, Eignung und Aktualität zu enthalten:

Vorschriftenmaterial,schriftliche Ausbildungsbehelfe wie Skripten und Fachbroschüren,

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