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§ 42c ASVG

83. LfgApril 2026

§ 42c (1) Reichen die Bestimmungen der §§ 42 und 43 nicht aus, alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände, insbesondere auch die Feststellung der Identität von Dienstgebern und/oder Versicherten, zu ermitteln, so kann der Versicherungsträger die dafür erforderlichen Auskünfte und/oder die Einsicht in deren Geschäftsbücher und Aufzeichnungen auch von Dritten verlangen, soweit sich aus dem bisherigen Verwaltungsverfahren die berechtigte Annahme ergibt, dass diese Dritten über entsprechende Informationen verfügen bzw. aufgrund der Lebenserfahrungen verfügen müssen.

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