1. ABSCHNITT C. Abgabenrechtliche Grundsätze und Begriffsbestimmungen 8. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke
(1) Die tatsächliche Geschäftsführung einer Körperschaft muss auf ausschließliche und unmittelbare Erfüllung des gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweckes eingestellt sein und den Bestimmungen entsprechen, die die Satzung aufstellt. (BGBl I 2023/188)

