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ASVG: Praxiskommentar, Poperl/Trauner/Weißenböck
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§ 42 ASVG (Kern)
Kern
68. Lfg
Juli 2019
§ 42 (1)
Auf Anfrage des Versicherungsträgers haben
die Dienstgeber,
Personen, die Geld- bzw. Sachbezüge gemäß § 49 Abs. 1 und 2 leisten oder geleistet haben, unabhängig davon, ob der Empfänger als Dienstnehmer tätig war oder nicht,
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§ 42 ASVG