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§ 42 AÖSp (Motter)

Motter1. AuflMai 2019

§ 42. Für die Speditionsversicherung und die Rollfuhrversicherung gilt § 35 lit. a) 2. und 3. Satz entsprechend.

1
Gemäß § 35 lit a Satz 2 AÖSp ist bei ungenauen oder unausführbaren Versicherungsaufträgen Art und Umfang der Versicherung dem Ermessen des Spediteurs anheimgestellt. Der Spediteur ist zuvor allerdings aufgrund seiner allgemeinen Sorgfaltspflicht (§ 1 AÖSp) verpflichtet, beim Auftraggeber nachzufragen und entsprechende Weisungen einzuholen. Nur wenn dies nicht möglich ist oder ergebnislos bleibt, hat der Spediteur unter Wahrung der Interessen des Auftraggebers selbst zu handeln.11Dazu auch OGH 2. 7. 1952, 1 Ob 517/52.

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