§ 42. Für die Speditionsversicherung und die Rollfuhrversicherung gilt § 35 lit. a) 2. und 3. Satz entsprechend.
Gemäß § 35 lit a Satz 2 AÖSp ist bei ungenauen oder unausführbaren Versicherungsaufträgen Art und Umfang der Versicherung dem Ermessen des Spediteurs anheimgestellt. Der Spediteur ist zuvor allerdings aufgrund seiner allgemeinen Sorgfaltspflicht (§ 1 AÖSp) verpflichtet, beim Auftraggeber nachzufragen und entsprechende Weisungen einzuholen. Nur wenn dies nicht möglich ist oder ergebnislos bleibt, hat der Spediteur unter Wahrung der Interessen des Auftraggebers selbst zu handeln.1