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§ 425 UGB (Zehetbauer)

Zehetbauer1. AuflMai 2019

Sechster Abschnitt
Frachtgeschäft

 

§ 425. Frachtführer ist, wer es übernimmt, die Beförderung von Gütern zu Lande oder auf Flüssen oder sonstigen Binnengewässern auszuführen.

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