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§ 425 ABGB (Illedits)

Illedits6. AuflAugust 2023

§ 425 Der bloße Titel gibt noch kein Eigentum. Das Eigentum und alle dinglichen Rechte überhaupt können, außer den in dem Gesetze bestimmten Fällen, nur durch die rechtliche Übergabe und Übernahme erworben werden.

Fassung JGS 1811/946

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