§ 423. (1) Wenn in dem Urteile ein Anspruch, über welchen zu entscheiden war, übergangen, oder wenn in einem Urteile über die von einer Partei begehrte Erstattung der Prozesskosten nicht oder nur unvollständig erkannt wurde, ist das Urteil durch eine nachträgliche Entscheidung zu ergänzen (Ergänzungsurteil).
(2) Der Antrag auf Ergänzung ist bei dem Prozessgericht binnen vierzehn Tagen nach Zustellung des Urteils anzubringen.