Fünftes Hauptstück
Von der Erwerbung des Eigentums durch Übergabe
§ 423 Sachen, die schon einen Eigentümer haben, werden mittelbar erworben, indem sie auf eine rechtliche Art von dem Eigentümer auf einen anderen übergehen.
Fünftes Hauptstück
Von der Erwerbung des Eigentums durch Übergabe
§ 423 Sachen, die schon einen Eigentümer haben, werden mittelbar erworben, indem sie auf eine rechtliche Art von dem Eigentümer auf einen anderen übergehen.