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§ 41b FSG (Novak)

Novak92. LfgOktober 2021

§ 41b (1) Die Gültigkeit der Bewilligungen für Ausbildungsfahrten gemäß § 19, die nach dem 31. Mai 2020 abgelaufen sind oder ablaufen würden, gilt als verlängert und endet erst mit 30. September 2021.

IdF des BG BGBl I/2021/48.

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