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§ 41 KBGG (Weißenböck)

Weißenböck2. AuflAugust 2022

Abschnitt 12
Schlussbestimmungen

 

§ 41. (1) Die Verwaltungsbehörden, das Arbeitsmarktservice und die Gerichte sind verpflichtet, den in Vollziehung dieses Bundesgesetzes an sie ergehenden Ersuchen der Krankenversicherungsträger im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen.

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