Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher3. AuflNovember 2024
b) Fortbetriebsrechte
(1) Das Recht, einen Gewerbebetrieb auf Grund der Gewerbeberechtigung einer anderen Person fortzuführen (Fortbetriebsrecht)1, steht zu: