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§ 41 FSG (Novak)

Novak94. LfgDezember 2022

§ 41 (1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängigen Verfahren auf Grund der §§ 64 bis 77 KFG 1967 sind nach der bisher geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. Ausgenommen hiervon ist die Bestimmung des § 11 Abs. 4.

(1a) Für die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 62/2002, anhängigen Verfahren bleiben § 35 Abs. 1 und § 36 Abs. 1 in der vorher geltenden Fassung maßgeblich.

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