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§ 414 ABGB (Illedits)

Illedits6. AuflAugust 2023

§ 414 Wer fremde Sachen verarbeitet; wer sie mit den seinigen vereinigt, vermengt, oder vermischt, erhält dadurch noch keinen Anspruch auf das fremde Eigentum.

Fassung JGS 1811/946

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