§ 412c (1) Wird nach Abschluss der Prüfungen nach § 412b das Vorliegen einer Pflichtversicherung
nach dem ASVG vom Krankenversicherungsträger und dem Dienstgeber odernach dem ASVG oder nach dem GSVG bzw. BSVG vom Krankenversicherungsträger und der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen