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§ 412c ASVG (Kern)

Kern72. LfgJuni 2021

§ 412c (1) Wird nach Abschluss der Prüfungen nach § 412b das Vorliegen einer Pflichtversicherung

nach dem ASVG vom Krankenversicherungsträger und dem Dienstgeber odernach dem ASVG oder nach dem GSVG bzw. BSVG vom Krankenversicherungsträger und der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen

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