§ 40. (1) Ein Rechtsträger hat entgegengenommene Kundengelder unverzüglich auf einem oder mehreren Konten bei einer der folgenden Stellen zu hinterlegen:
einer Zentralbank,einem Kreditinstitut, das gemäß der Richtlinie 2013/36/EU zugelassen ist,§ 40. (1) Ein Rechtsträger hat entgegengenommene Kundengelder unverzüglich auf einem oder mehreren Konten bei einer der folgenden Stellen zu hinterlegen:
einer Zentralbank,einem Kreditinstitut, das gemäß der Richtlinie 2013/36/EU zugelassen ist,