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§ 40 GenG

Siebenbäck2. AuflSeptember 2014

(1) Die Auflösung der Genossenschaft muss, wenn sie nicht eine Folge des eröffneten Konkurses [oder nicht von der Verwaltungsbehörde verfügt]**Gegenstandslos seit Aufhebung der §§ 37 bis 39 GenG durch BGBl I 2006/104. ist, durch den Vorstand zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet und durch die für die Bekanntmachung solcher Eintragungen bestimmten Blätter verlautbart werden.

(2) Durch diese Bekanntmachung müssen die Gläubiger zugleich aufgefordert werden, sich bei der Genossenschaft zu melden.

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