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§ 40 FLAG

111. LfgNovember 2025

(1) Überschüsse aus der gesamten Gebarung des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sind dem Reservefonds für Familienbeihilfen zuzuführen, der vom Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie verwaltet wird. Dieser Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz in Wien; er wird nach außen vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie vertreten.

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