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§ 40 (Christoph Hofstätter)

Hofstätter/1. AuflOktober 2019

Nach Einlangen der Gegenschrift und weiterer etwa verlangter Äußerungen oder nach Ablauf der Fristen beraumt der Präsident die Verhandlung an.

Fassung: BGBl 85/1953 (WV).

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