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§ 40 ABGB (Posch)

Posch5. AuflJuli 2018

VII. Aus dem Familienverhältnisse. Familie, Verwandtschaft und Schwägerschaft

 

§ 40. Unter Familie werden die Stammeltern mit allen ihren Nachkommen verstanden. Die Verbindung zwischen diesen Personen wird Verwandtschaft; die Verbindung aber, welche zwischen einem Ehegatten und den Verwandten des andern Ehegatten entsteht, Schwägerschaft genannt.

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