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§§ 40, 41 ABGB (Pierer)

PiererOnlineaktualisierung 5.01Dezember 2025

VII. Aus dem Familienverhältnisse. Familie, Verwandtschaft und Schwägerschaft

 

§ 40 Unter Familie werden die Stammeltern mit allen ihren Nachkommen verstanden. Die Verbindung zwischen diesen Personen wird Verwandtschaft; die Verbindung aber, welche zwischen einem Ehegatten und den Verwandten des andern Ehegatten entsteht, Schwägerschaft genannt.

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