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§ 406 ABGB (Schickmair)

Schickmair5. AuflOktober 2019

§ 406. Der Eigentümer eines Tieres, welches durch das Tier eines andern befruchtet wird, ist diesem keinen Lohn schuldig, wenn er nicht bedungen worden ist.

Literatur

Holzer, Agrarrecht4 (2018).

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