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§ 405 StPO (Zechner)

Zechner1. AuflFebruar 2026

§ 405 Wie auf Freiheitsstrafen lautende Strafurteile zu vollziehen sind, bestimmen besondere Gesetze.

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Der Vollzug von Freiheitsstrafen ist im StVG geregelt. Betreffend Freiheitsstrafen Jugendlicher und junger Erwachsener wird das StVG durch die §§ 51 ff JGG präzisiert. Zum Vollzug von Geldstrafen siehe §§ 409 ff.

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