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§ 404 UGB (Bollenberger)

Bollenberger1. AuflMai 2019

§ 404. Die Vorschriften der §§ 397, 398 finden auch im Falle der Ausführung der Kommission durch Selbsteintritt Anwendung.

Überschrift eingefügt durch Art I Z 177 HaRÄG, BGBl I 2005/120.

Unionsrechtliche Grundlage: keine

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