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§ 401 ABGB (Müller/Eliskases)

Müller/Eliskases5. AuflOktober 2019

§ 401. Finden Arbeitsleute zufälliger Weise einen Schatz, so gebührt ihnen als Findern ein (Dritt)teil davon. Sind sie aber von dem Eigentümer ausdrücklich zur Aufsuchung eines Schatzes gedungen worden, so müssen sie sich mit ihrem ordentlichen Lohne begnügen.

Literatur

Wie bei § 398.

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