§ 400. Wer sich dabei einer unerlaubten Handlung schuldig gemacht; wer ohne Wissen und Willen des Nutzungseigentümers den Schatz aufgesucht; oder den Fund verheimlichet hat; dessen Anteil soll dem Angeber; oder, wenn kein Angeber vorhanden ist, dem Staat zufallen.
(JGS 946/1811)

