2. Abschnitt – Nachprüfung, Allgemeines
(1) Das Landesverwaltungsgericht ist auf Antrag zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren (3. Abschnitt), zur Erlassung von einstweiligen Verfügungen (4. Abschnitt) und zur Durchführung von Feststellungsverfahren (5. Abschnitt) nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Abschnitte zuständig. Seite 16Derartige Anträge sind unmittelbar beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.
