vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 TVNG 2018 (Rosenkranz)

Rosenkranz4. LfgJuli 2025

2. Abschnitt – Nachprüfung, Allgemeines

 

(1) Das Landesverwaltungsgericht ist auf Antrag zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren (3. Abschnitt), zur Erlassung von einstweiligen Verfügungen (4. Abschnitt) und zur Durchführung von Feststellungsverfahren (5. Abschnitt) nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Abschnitte zuständig.

Seite 16

Derartige Anträge sind unmittelbar beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte