Steuerfreie Zulagen/Bonuszahlungen erhöhen nicht das Jahressechstel gem § 67 Abs 2 und werden auf dieses auch nicht angerechnet. Steuerfreie Zulagen/Bonuszahlungen können aber auch für Zeiten der Kurzarbeit gewährt werden (LStR 2000 Rz 122g).Die Steuerbefreiung wurde im Rahmen der parlamentarischen Behandlung noch um eine Befreiung von der Sozialversicherung für die nach § 124b Z 350 steuerfreien Boni ergänzt (§ 49 Abs 3 Z 30 ASVG).