Die Befreiungsvorschrift des § 3 Abs 1 Z 14 fordert nicht, bei Betriebsveranstaltungen empfangene übliche Sachzuwenden müßten allen Teilnehmern daran zukommen, um der Steuerfreiheit teilhaft zu werden. Dergleichen ist weder dem Wortlaut des Gesetzes zu entnehmen, noch wesentliches Merkmal bei Betriebsveranstaltungen empfangener Sachzuwendungen.