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§ 3 BWG – Gesetzestext

Dellinger12. LfgFebruar 2024

§ 3 (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 finden keine Anwendung auf

die Oesterreichische Nationalbank, unbeschadet der ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben;Zentrale Gegenparteien (CCP) gemäß Art. 2 Z 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, soweit sie die ihnen gemäß Art. 14 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erlaubten Tätigkeiten betreiben;

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