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§ 3 BTVG (Prader/Pittl)

Prader/Pittl2. AuflSeptember 2023

§ 3 (1) Der Bauträgervertrag bedarf der Schriftform.

(2) Auf den Mangel der Form kann sich nur der Erwerber bis zum Ende der Sicherungspflicht (§ 7 Abs. 5) berufen.

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