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§ 3 Abs 9 (Scheiner/Kolacny/Caganek)

Scheiner/Caganek/Kolacny62. LfgJänner 2020

1. Allgemeines

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Wenn die Beförderung oder Versendung eines Gegenstandes im Zuge einer Lieferung im Drittlandsgebiet beginnt, so wäre der Lieferort gemäß den Bedingungen des Abs 8 im Drittlandsgebiet gelegen. Abs 9 normiert insofern eine Ausnahme, als zusätzlich darauf abgestellt wird, wer Schuldner der bei der Einfuhr anfallenden EUSt ist. Ist dies der Lieferer, so findet die Lieferung im Einfuhrland statt. Dies gilt auch, wenn nicht der Lieferer, sondern sein Beauftragter Schuldner der EUSt ist. Diese Regelung dient zur Hintanhaltung von Schwierigkeiten im Bereich des Vorsteuerabzugs, die in dem Fall entstehen könnten, wenn ein ausländischer Lieferer den Gegenstand der Lieferung an einen inländischen Abnehmer versendet oder befördert und als Einführer gleichzeitig Schuldner der EUSt ist. Ohne diese Regelung könnte nicht der (meist ausländische) Lieferer, sondern nur der (meist inländische) Abnehmer die EUSt als Vorsteuer abziehen, da der eingeführte Gegenstand für sein Unternehmen und nicht für das des Lieferers eingeführt worden wäre.

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