§ 3. Die Wirksamkeit eines Gesetzes und die daraus entspringenden rechtlichen Folgen nehmen [gleich nach der Kundmachung] ihren Anfang; es wäre denn, daß in dem kundgemachten Gesetze selbst der Zeitpunkt seiner Wirksamkeit weiter hinaus bestimmt würde.
Literatur
Thienel, Art 49 B-VG und die Bestimmung des zeitlichen Geltungsbereiches von Bundesgesetzen, ÖJZ 1990, 161; Vonkilch, Verbindlichkeitszeitraum versus zeitlicher Anwendungsbereich von Gesetzen, Zak 2013/784, 394; Vonkilch/Kehrer in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, ABGB3 (2014); Kodek in Rummel/Lukas, ABGB4 (2015).