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§ 39i FLAG

111. LfgNovember 2025

Die Kosten für Forschungsförderungen und Forschungsaufträge, sowie sonstige wissenschaftliche Untersuchungen und Arbeiten im Interesse der Familien und Generationenbeziehungen sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen. Die nach Artikel 2 Z 1 des BGBl I 2006/3 vorgesehene Novellierung wurde offensichtlich irrtümlich auf § 39i bezogen und ist daher hier nicht eingearbeitet. (BGBl I 2000/142)

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