Die Kosten für Forschungsförderungen und Forschungsaufträge, sowie sonstige wissenschaftliche Untersuchungen und Arbeiten im Interesse der Familien und Generationenbeziehungen sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen. Die nach Artikel 2 Z 1 des BGBl I 2006/3 vorgesehene Novellierung wurde offensichtlich irrtümlich auf § 39i bezogen und ist daher hier nicht eingearbeitet. (BGBl I 2000/142)

