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§ 39a StGB (Schröder)

Schröder43. LfgOktober 2022

§ 39a (1) Hat ein Täter eine vorsätzliche strafbare Handlung unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung

als volljährige gegen eine unmündige Person,gegen eine aufgrund besonderer Umstände schutzbedürftige Person unter Ausnützung deren besonderer Schutzbedürftigkeit,

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