Beschwerdeverzicht
§ 39. Der Beschuldigte kann während einer Anhaltung einen Beschwerdeverzicht (§ 7 Abs. 2) nicht wirksam abgeben.
Beschwerdeverzicht
§ 39. Der Beschuldigte kann während einer Anhaltung einen Beschwerdeverzicht (§ 7 Abs. 2) nicht wirksam abgeben.