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§ 39 KBGG (Holzmann-Windhofer)

Holzmann-Windhofer2. AuflAugust 2022

§ 39. Der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen kann der Österreichischen Gesundheitskasse die Aufwendungen aller zuständigen Krankenversicherungsträger für die Leistungen nach diesem Bundesgesetz bevorschussen. Die Endabrechnung ist jährlich im Nachhinein vorzunehmen.

Seite 313

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