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§ 39 ABGB (Kronthaler)

Kronthaler6. AuflAugust 2023

§ 39 Die Verschiedenheit der Religion hat auf die Privatrechte keinen Einfluss, außer insofern dieses bei einigen Gegenständen durch die Gesetze insbesondere angeordnet wird.

Fassung JGS 1811/946

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