vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 399 ABGB (Illedits)

Illedits6. AuflAugust 2023

§ 399 Von einem Schatz erhalten der Finder und der Eigentümer des Grundes je die Hälfte.

Fassung BGBl I 2002/104

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte