vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 398 StPO (Haidvogl)

Haidvogl2. AuflJuli 2025

Jede Rechtswirkung eines Strafurteils beginnt, wenn nichts anderes bestimmt ist, mit seiner Rechtskraft.

Rechtskraft - formelle

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte