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§ 398 ABGB (Müller/Eliskases)

Müller/Eliskases5. AuflOktober 2019

§ 398. Bestehen die entdeckten Sachen in Geld, Schmuck oder anderen Kostbarkeiten, die so lange im Verborgenen gelegen haben, dass man ihren vorigen Eigentümer nicht mehr erfahren kann, dann heißen sie ein Schatz. Die Entdeckung eines Schatzes ist von der Obrigkeit (der Landesstelle) anzuzeigen.

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