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§ 398 ABGB (Illedits)

Illedits6. AuflAugust 2023

§ 398 Bestehen die entdeckten Sachen in Geld, Schmuck oder andern Kostbarkeiten, die so lange im Verborgenen gelegenen haben, dass man ihren vorigen Eigentümer nicht mehr erfahren kann, dann heißen sie ein Schatz. Die Entdeckung eines Schatzes ist von der Obrigkeit (der Landesstelle) anzuzeigen.

Fassung JGS 1811/946

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